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BGH, 22.01.2008 - 5 StR 470/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 206a StPO
Verfahrenseinstellung nach Tod des Angeklagten - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Einstellung eines Verfahrens über die Revision eines Angeklagten nach dessen Tod
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 206a
Einstellung bei Tod des Angeklagten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2008, 146
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97
Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren
Auszug aus BGH, 22.01.2008 - 5 StR 470/07
Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108).
- BGH, 01.10.2009 - 4 StR 333/09
Verfahrenseinstellung bei Tod des Angeklagten
Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2008, 146). - BGH, 06.11.2018 - 5 StR 203/18
Einstellung des Verfahrens gegen den verstorbenen Angeklagten
Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 470/07, NStZ-RR 2008, 146). - OLG Köln, 26.04.2012 - 2 Ws 284/12
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des früheren Verteidigers des verstorbenen …
Im Falle des Todes des Angeklagten ist das laufende Strafverfahren durch Beschluss nach § 206 a StPO einzustellen und eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 464 Abs. 1 StPO zu treffen (vgl. BGHSt 45, 108 ff.; NStZ-RR 2008, 146). - BGH, 28.05.2013 - 5 StR 171/13
Verfahrenseinstellung wegen Tod des Angeklagten
Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 470/07, NStZ-RR 2008, 146).